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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der aXpel composites AG

Nachfolgend aXpel genannt

AGB - Version August 2018 (PDF)

1. Allgemeines; Vertragsabschluss


1.1. Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller Verträge zwischen der aXpel und ihren Kunden. Vorbehalten bleiben in der Offerte oder der Bestellbestätigung vermerkte abweichende Vereinbarungen. Allgemeine oder spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners sind für aXpel nur verbindlich, wenn aXpel dies schriftlich anerkannt hat.

1.2. Der Vertag zwischen dem Kunden und der aXpel kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch die aXpel zustande. Der Auftrag des Kunden erfolgt zum Zeitpunkt der Bestellung auf dem Post- und/oder elektronischen Weg. Die aXpel nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden eine Auftragsbestätigung elektronisch oder per Post übermittelt.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen


2.1. Umfang und Ausführung der Lieferung ergeben sich aus der technischen Besprechung oder schriftlichen Bestellung des Kunden. Diese wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der aXpel finalisiert und ist alleine für den Umfang und die Ausführung massgebend. Abweichende Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.2. Für die Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen insbesondere deren Zeichnungen und Materialspezifikationen etc. lehnt die aXpel jede Haftung ab. Diesbezüglich unterhält die aXpel keinen Änderungsdienst

 

2.3. Für Zeichnungen, Skizzen, Datenblätter, Merkblätter und anderen Unterlagen der aXpel behält sich aXpel das Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht ohne die schriftliche Einwilligung der aXpel kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.

 

2.4. Alle Mass-, Gewicht- sowie technische Angaben in den aXpel Unterlagen und Dokumentationen werden nach dem aktuellen Wissensstand abgegeben. Diese entbinden den Anwender der Produkte nicht eine Eignungsprüfung der zu verwendenden Produkten hinsichtlich seiner Anforderungen durchzuführen.

 

 

3. Angebot; Unterlagen

3.1. Offerten haben, wenn nicht anders vermerkt, eine Gültigkeit von 3 Monaten. aXpel behält sich Preisänderungen vor. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, für den angebotenen Lieferumfang netto ab Werk, exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Verpackung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Sind solche Kosten im Offert- oder Lieferpreis einberechnet, in der Offerte oder der Bestellungsbestätigung gesondert ausgewiesen, bleibt eine Anpassung bei Änderung der Tarife ausdrücklich vorbehalten.

 

3.2. Die aXpel behält sich Preisanpassungen nach Vertragsabschluss insbesondere dann vor, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziffer 8 genannten Gründe erfolgt.

 

3.3. Der Kunde hat die aXpel rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

 

 

4. Vertraulichkeit


4.1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erlangt, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnis gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Gemeinhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

 

4.2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntniserlangung und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

 

4.3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

 

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind vom Besteller gemäss dem in der Bestellungsbestätigung aufgeführten Bedingungen am Domizil der aXpel zu leisten. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, rein netto innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen. Skontoabzüge werden nachbelastet. Hält der Besteller Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, welcher dem am Domizil der aXpel üblichen Bankschuldzins entspricht. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von Lieferverpflichtungen, den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht.

 

5.2. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme aus Gründen, welche die aXpel nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden, oder nur unwesentliche Teile fehlen, oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch nicht verunmöglichen.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1. Das von der aXpel gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der aXpel erforderlich sind, mitzuwirken.

 

 

7. Lieferzeit und Lieferverpflichtungen

 

7.1. aXpel ist bestrebt, alle Liefertermine einzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich aber angemessen, insbesondere:
– wenn die Angaben oder Unterlagen, die für die Vertragserfüllung nötig sind, vom Besteller nicht rechtzeitig geliefert oder nachträglich abgeändert werden; – wenn Hindernisse auftreten, die trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Formalitäten, Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse oder andere Fälle höherer Gewalt; – wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

7.2. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins hat der Besteller der aXpel eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erst nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten und wird dadurch frei.

 

 

8. Gewährleistung

 

8.1. Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen. Allfällige Mängel sind schriftlich innert 8 Tagen nach Wareneingang anzuzeigen. Geht innert dieser Frist bei der aXpel keine schriftliche Mängelanzeige ein, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

8.2. aXpel gewährt für ihre Produkte 1 Jahr Garantie ab Lieferdatum, sofern die Produkte vorschriftsgemäss gelagert, weiterverarbeitet und eingesetzt werden. Unsere Garantie erstreckt sich lediglich auf Reparatur oder Ersatz der als fehlerhaft anerkannten Produkte, ohne Anerkennung irgendwelcher Forderungen, weder für Arbeitsaufwand noch für weitere entstandene Schäden. Weitergehende Ansprüche des Produktebestellers werden ausgeschlossen.

 

8.3. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, hat der Besteller der aXpel umgehend die Gelegenheit zu geben, den Mangel so rasch als möglich zu beheben.

 

8.4. Vorbehalten bleiben Verzug, Schwund und Angussstellen. Die Masstoleranzen müssen dem jeweiligen Produktionsverfahren und dem Werkstück angepasst werden. Bei elektronischer Datenübernahme sind die digitalen Datensätze rechtsgültig und verbindlich.

 

8.5. QM-System (ISO 9001:2015) Qualitäts- / Fabrikationssicherheit und Kontrollen erfolgen nach unseren Standards. Weiterführende Kontrollen und Nachweise sind kostenpflichtig. Brandschutzzeugnisse DIN 5510 S4 (schweizerische Norm) und NF F 16-101 (französische Norm) stehen dem Kunden zur Verfügung. Weitere Normen müssen in Auftrag gegeben werden und gehen zu Lasten des Kunden.

 

 

9. Haftung

 

9.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Bestellers bestehen nicht.

 

9.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht (z.B. Produktehaftpflicht) entgegensteht.

 

 

10. Muster und Fertigungsmittel

 

10.1. Bei vorzeitigem Rückzug werden die Aufwendungen für die Konstruktion, Lehrenbau usw. in Rechnung gestellt.

 

10.2. Formen und Werkzeuge werden bis zum Ablauf des letzten Auftrags bei der aXpel gelagert. Anschliessend werden die Formen nur gegen Gebühr gelagert oder nach vorheriger Anzeige an den Kunden auf dessen Rechnung vernichtet.

 

 

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

 

11.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Verzögert sich dieser Abgang aus Gründen, die nicht die aXpel zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

11.2. Transportschäden gehen zu Lasten des Transporteurs oder dessen Auftraggeber. Sollten dadurch Lieferverzögerungen entstehen, gelangen die gleichen Bedingungen zur Anwendung wie bei Lieferverzug (Ziffer 8).

 

 

12. Zugesicherte Eigenschaften

 

12.1. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine gemeinsame Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

 

12.2. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf eine unverzügliche Nachbesserung durch die aXpel. Hierzu hat der Besteller der aXpel die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

 

 

13. Gewährleistung Unterlieferanten

 

13.1. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die aXpel die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

 

 

14. Höhere Gewalt

14.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Unterlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

 

14.2. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

 

15. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

 

15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus Verträgen mit der aXpel ist der Sitz der aXpel, respektive in Laufenburg. Die aXpel ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar.

 

 

16. Vertragsergänzungen

 

16.1. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, hindert dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende neue Bestimmungen vereinbaren, gegebenenfalls unter Anpassung weiterer Bestimmungen, soweit dies zur Gewährleistung des bisherigen Gleichgewichts von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien notwendig ist. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

5277 Hottwil, August 2018

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